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Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung

Antrag vom: 12.10.2011 Status: abgelehnt  zur GV-Sitzung am: 27.10.2011

Gegenstand/Thema: Geschäftsordnung der Gemeindevertretung

Beschlussvorschlag
Die 'Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeinde Bickenbach' in ihrer aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 15 Anfragen, Absatz 1 Satz 3
'Jeder Fraktion stehen je Gemeindevertretersitzung bis zu drei mündliche Anfragen zu.'

§ 23 Redezeit, Absatz 1
'Die Redezeit für den einzelnen Beitrag einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters soll in der Regel höchstens sechs Minuten betragen, wenn nicht diese Geschäftsordnung Abweichendes bestimmt.'
 
Begründung
§ 50 Hessische Gemeindeordnung bestimmt als Aufgaben der Gemeindevertretung unter anderem in ihrem Absatz 1: 'Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde ( )' und in ihrem Absatz 2, 'Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde ( )'.
Die Geschäftsordnung (GO) der Gemeinde Bickenbach legt in § 7 Rechte und Pflichten, Absatz 1 fest: 'Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.'

Die Möglichkeiten und Instrumente, um diesem Auftrag gerecht werden zu können, sind das Antrags- und das Fragerecht. Die derzeit gültige Fassung der Geschäftsordnung der Bickenbacher Gemeindevertretung schränkt deren Wirkung durch die Zulassung nur einer mündlichen Frage und Begrenzung auf drei Minuten Redezeit pro RednerIn stark ein.

Es muss im Parlament die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Anträge bzw. Meinungen zu Angelegenheiten und Positionen Dritter klar und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar darlegen zu können. Da eine Gemeindvorstandsmehrheit über das besondere Recht der jederzeitigen Anhörung gemäß § 19 unserer Geschäftsordnung Gelegenheit hat, Regierungsmeinung ausführlich darzulegen, muss GemeindevertreterInnen mit abweichender Meinung bzw. der Opposition ebenfalls ausreichend Gelegenheit gegeben werden, diese öffentlich vorzutragen. Deshalb gebietet sich eine Ausweitung der Redezeit.
Die Zulassung von bis zu drei münlichen Anfragen pro Fraktion bietet die Chance, zu aktuellen Angelegenheiten in der Gemeinde kurzfristig Antworten zu erbitten. Dazu reicht unter Umständen das Recht auf eine mündliche Anfrage nicht aus.

Möglichem Mißbrauch der so erweiterten Geschäftsordnung kann mit deren Mitteln ein Riegel vorgeschoben werden.
 
Anmerkung
KOMM,A-Antrag Nummer: 05/2011.10

Votum: Abgelehnt (Ja:4 Nein:16)Beschluss am: 24.05.2012
 
Beschluss
Dieser Antrag wurde nicht gesondert abgestimmt, sondern implizit durch die Abstimmung über die "Neufassung der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Bickenbach" am 24.05.2012 abgelehnt.

Die Neufassung der Geschäftsordnung sieht weiterhin lediglich eine mündliche Anfrage pro Fraktion und Sitzung sowie in der Regel höchstens fünf Minuten Redezeit vor.
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