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Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung

Antrag vom: 13.11.2013 Status: (noch) nicht beraten/zurückgestellt  zur GV-Sitzung am: 28.11.2013

Gegenstand/Thema: Einseitiger, gemeinsamer Geh- und Radweg am Beuneweg

Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister in seiner Funktion als Ortspolizeibehörde wird gebeten, bezogen auf den einseitigen, gemeinsamen Geh- und Radweges auf der Nordseite des Beunewegs die Benutzungspflicht für den Radverkehr aufzuheben, ein Benutzungsrecht jedoch beizubehalten.
 
Begründung
Der einseitige, gemeinsame Geh- und Radweg am Beuneweg ist weder in seiner baulichen Ausstattung noch in seinem aktuellen baulichen Zustand geeignet, den gesamten nicht motorisierten Verkehr in Gegenrichtung, wie durch entsprechende Verkehrsschilder angeordnet, aufzunehmen:

  1. Der Fahrbahn-Querschnitt beträgt im Mittel unter 2 Meter.

  2. Die Notwendigkeit einer zweimaligen Querung der Fahrbahn für den Radverkehr in Richtung Alsbach innerhalb 500 Metern ist nicht zumutbar und angesichts des Einmündungsbereiches der Alsbacher Straße und des neuen Parklatzes auf der Westseite der Straßenbahnhaltestelle Beuneweg gefährlich.

  3. Die Sitzbänke stehen zu nahe an der Fahrbahn.

  4. Die Ausleuchtung der Fahrbahn ist ungleichmäßig - helle und dunkle Passagen wechseln ab.

  5. Der Abfluss des Oberflächenwassers funktioniert bei Starkregenereignissen nicht ausreichend.


Da die Gemeinde derzeit nicht über ausreichende Finanzmittel verfügt, ist mit einer kurzfristigen Behebung der aufgezählten Mängel nicht zu rechnen.

Bereits seit September 1997 sieht die Straßenverkehrsordnung das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor. Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen ist danach nur in Ausnahmefällen zulässig.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in diesem Jahr in einem wegweisenden Urteil bestätigt, dass RadfahrerInnen grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren dürfen, auch dann, wenn es einen Radweg gibt. Die Gebietskörperschaften dürfen nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen und dies auch nur dann, wenn die Radwege den jeweils aktuellen Straßenbaurichtlinien entsprechen (Az.: 6 K 268/12.Gl).

Der einseitige, gemeinsame Geh- und Radweg nördlich des Beunewegs verstößt gegen wichtige Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Radwege.

Die Notwendigkeit für die Anordnung einer Benutzungspflicht für den einseitigen, gemeinsamen Geh- und Radweg nördlich des Beunewegs ist nicht erkennbar.

Trotz der beschriebenen Mängel sollte dem Radverkehr ein Benutzungsrecht weiterhin zugestanden werden, insbesondere angesichts des Sachverhaltes, dass diese Wegverbindung für viele Bickenbacher Kinder und Jugendliche als Schulweg dient.

Die Zurücknahme der Anordnung einer Benutzungspflicht für den Radverkehr kann natürlich nicht die Beseitigung der baulichen und verkehrstechnischen Mängel einer Wegverbindung ersetzen. Sobald es die Finanzlage der Gemeinde zulässt, sollten die beschriebenen Mängel beseitigt werden.
 
Anmerkung
KOMM,A-Antrag Nummer: 25/2013.11
GVG-Vorlage Nummer: 2013/091

Der Bürgermeister erklärte auf der Sitzung der Gemeindevertretung vom 28. November 2013, dass er eine dem Inhalt des KOMM,A-Antrages entsprechende Anordnung erlassen werde.

Anfang Dezember 2013 wurde diese Anordnung am Beuneweg umgesetzt.

Bilder vom Beuneweg

Der Antrag wurde (noch) nicht beraten / zurückgestellt / von KOMM,A für erledigt erklärt.
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