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Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung

Antrag vom: 13.12.2016 Status: (noch) nicht beraten/zurückgestellt  zur GV-Sitzung am: 15.12.2016

Gegenstand/Thema: Bebauungsplan "Nördlich der Darmstädter Straße, 1. Änderung", Moratorium

Beschlussvorschlag
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans 'Nördlich der Darmstädter Straße, 1. Änderung' wird um 1 Jahr verschoben.

Die so gewonnene Zeit soll dazu genutzt werden, sich mit der Bürgerschaft über die Entwicklungsziele unserer Gemeinde vor dem Hintergrund der 1980 beschlossenen Dorfentwicklungsplanung auseinander zu setzen.

Auf dieser Basis ist eine Neubewertung des aktuell vorliegenden Entwurfs für die 1. Änderung des Bebauungsplans 'Nördlich der Darmstädter Straße' vorzunehmen.
 
Begründung
  1. Am 13. Oktober 2016 wurde die breite Bickenbacher Öffentlichkeit erstmals auf einer Bürgerversammlung über das Projekt der 'Schlossalle Bickenbach GmbH & Co. KG' ausführlich informiert. Die Zeit von 6 Wochen bis zur zweiten Bürgerversammlung am 30. November 2016 war in keiner Weise ausreichend, um Chancen und Risiken eines Projektes von dieser Größenordnung und Bedeutung ausreichend in und mit der Bürgerschaft zu beraten.


  2. Die Gremien der Gemeinde haben es versäumt, vor einem Aufstellungebeschluss für eine Änderung des bestehenden Bebauungplans 'Nördlich der Darmstädter Straße' aus dem Jahr 1993 darüber zu beraten, inwieweit der im Jahr 1980 beschlossene Dorfentwicklungplan in seinen Zielen zu verändern beziehungsweise weiterzuentwickeln ist. Damals hatte sich die Gemeinde eine Selbstverpflichtung auferlegt, ihre Bebauungspläne im Ortskern am beschlossen Dorfentwicklungsplan auszurichten. Diese Selbstverpflichtung kann nicht einfach still und heimlich kassiert werden.


  3. Darüber hinaus fehlen wichtige Voraussetzungen für eine Weiterführung des bereits laufenden Bauleitplanverfahrens:

    • Es gibt kein Modell des gesamten Bauprojekts, um sich dessen Einfügung in die Umgebungsbebauung dreidimensional vorstellen zu können.

    • Zur fachlichen Bewertung des geplanten Projekts fehlt eine 'zweite Meinung', externes architektonisches Fachwissen zum Beispiel im Rahmen eines unabhängigen Gutachtens.

    • Es fehlt jegliche Planung für die Tiefgarage.

    • Es liegt keine Planung für die Abgasführung aus der Tiefgarage vor.

    • Es fehlt eine qualifizierte Bewertung der Absicht, das anfallende Oberflächenwasser über unterirdische Pufferspeicher auf dem Grundstück in der Nähe des Landbachs aufzunehmen und versickern zu lassen.
      Aus allen genannten Gründen plädieren wir dringend für ein einjähriges Moratorium.
 
Anmerkung
KOMM,A-Antrag Nummer: 12/2016.12
GVG-Vorlage Nummer: 2016/079-3-2

[auch als Download erhältlich: KOMM,A-Antrag Nummer: 12/2016.12]

Dieser Antrag wurde nicht zur Abstimmung gestellt. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung erklärte zu Beginn der Beratung über die 1. Änderung des Bebauungsplans 'Nördlich der Darmstädter Straße' und deren Offenlegung, dass er diesen Antrag als 'konkurrierenden Hauptantrag' zur Beschlussvorlage des Gemeindevorstandes im Sinne der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung § 15 (3) in Verbindung mit § 26 (4) werte. Da eine Beschlussfassung über den Bebauungsplanentwurf weiter gehe, als das hier beantragte einjährige Moratorium werde er im Abstimmungsverfahren zuerst über die Bebauungsplanänderung abstimmen. Der Antrag für ein Moratorium werde nur dann zur Abstiimmung gestellt, wenn die Bebauungsplanänderung keine Mehrheit finde.

KOMM,A hält diese Bewertung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung für ermessensfehlerhaft.
§ 15 (3) GO Gemeindevertretung definiert einen konkurrierenden Antrag wie folgt: 'ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert'. Das von KOMM,A beantragte Moratorium kann, muss aber nicht zu einer Änderung der vorgelegten 1. Änderung des Bebauungsplans 'Nördlich der Darmstädter Straße' führen. Der Antrag zielte auf eine einjährige Bedenkzeit, also eine Verfahrensänderung.

Komm,A hat diesen Ermessensfehler nicht offen benannt und eine Debatte darüber angestrengt, weil solche Auseinandersetzung über das Verfahren erfahrungsgemäß vom eigentlichen Beratungsgegenstand ablenken.

Der Antrag wurde (noch) nicht beraten / zurückgestellt / von KOMM,A für erledigt erklärt.
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