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20.09.2018Straßenbeiträge: KOMM,A für Steuerfinanzierung bei grundhafter Erneuerung von Straßen
von
Ulrich Friedrich Koch
In Bickenbach werden seither zur Finanzierung grundhafter Erneuerungsmaßnahmen von Straßen einmalige Straßenbeiträge erhoben. In Paragraf 1 der Bickenbacher Straßenbeitragssatzung heißt es:

'Zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – nachfolgend Verkehrsanlagen genannt – erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.'

Dies ist vielen Bürger*innen im Ort kaum noch bewußt, da es seit mehr als 25 Jahren keine nennenswerten Straßenerneuerungsmaßnahmen mehr gegeben hat. Vor der jetzt anstehenden Abarbeitung des selbstverschuldeten Sanierungsstaus hat eine Mehrheit der Gemeindevertretung -auf Initiative der SPD-Fraktion im Jahr 2016- durch Abstimmung am 13. September 2018 praktisch entschieden, vom System der einmaligen auf das System von wiederkehrenden Straßenbeiträgen umzuschwenken.
Noch steht allerdings die endgültige Fassung der neuen Straßenbeitragssatzung aus.



In der Begründung des SPD-Antrags vom September 2016 heißt es:
    'Die gültige Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Bickenbach sieht vor, dass im Falle von grundhaften Sanierungen von gemeindlichen Straßen die jeweiligen Anlieger einen Anteil der Kosten zu tragen haben. Dieser Anteil liegt je nach Straße zwischen 25% und 75%, die Kosten sind in der Regel nach Beendigung der Maßnahme auf einmal zu zahlen. Hierdurch sind Belastungen der betroffenen Anlieger von mehreren tausend bis zu über zehntausend Euro möglich, wobei der konkrete Wert vom Umfang der Sanierung, der Größe und der Nutzung des Grundstücks, der Art der Straße und der Menge der Anlieger abhängt. Diese hohen Kosten überfordern einen Teil der Anlieger - auch wenn Ratenzahlungen ermöglicht werden können.
    Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Kosten der Straßensanierungen durch die so genannten wiederkehrenden Beiträge auf alle Anlieger in einem Ortsteil (in Bickenbach könnte dies die gesamte Gemeinde sein) und auf bis zu fünf Jahre zu verteilen. Bei dieser Regelung kommen auf alle Anlieger regelmäßige Beiträge in Höhe von um die 200,- Euro jährlich zu (wobei auch diese konkret vom Umfang der Sanierungsmaßnahmen und den Eigenschaften des eigenen Grundstücks abhängen), unabhängig davon, ob die eigene Straße saniert wird. Somit werden zum einen die Kosten solidarisch auf alle Einwohner verteilt und zum anderen für die Bürger die Kosten kalkulierbar und vor allem im erträglichen Rahmen gehalten. Einmalige extreme Belastungen werden auf diese Weise vermieden.
    ( )
    Die Gemeinde Bickenbach selbst hätte keine finanziellen Vor- oder Nachteile durch diese Umstellung, da auf lange Sicht in beiden Varianten in Summe die gleichen Beiträge erhoben würden. Daher führt diese Umstellung umgekehrt auch nicht zu einer Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger.'

Diese Initiative wurde von der antragstellenden Fraktion vertagt.



Am 14. April 2017 wurde von der Gemeinde eine Bürgerversammlung zur Information über die Möglichkeit einer Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträge durchgeführt. Daran beteiligten sich etwa 50 Bürgerinnen und Bürger.

Präsentation Wiederkehrende Straßenbeiträge

Protokoll der Bürgerversammlung



Im Juni 2017 fasste die Gemeindevertretung auf Antrag der SPD-Fraktion den Beschluss, den Gemeindevorstand mit der Neufassung der Straßenbeitragssatzung zu beauftragen. 'Dabei soll der Satzungsentwurf die Umstellung der Straßenbeitragssatzung von einmaligen Beiträgen gemäß §11 KAG auf wiederkehrende Straßenbeiträge gemäß §11a KAG erreichen.' Diesem Antrag stimmte die KOMM, A-Fraktion zu.
Der Beschluss wurde mit 15:8:0 Stimmen gegen die Stimmen der CDU-Fraktion gefasst.



Anfang April 2018 beantragte KOMM, A vor einer abschließenden Entscheidung über das zukünftige Finanzierungsmodell, zunächst 'folgende Entscheidungsgrundlagen vorzulegen:
  1. ein vollständiges Straßenkataster inklusive einer Bewertung des baulichen Zustandes
  2. eine Zusammenstellung aller in den nächsten zehn Jahren notwendigen Tiefbaumaßnahmen für Kanal und Wasserleitungen und darauf aufbauend
  3. eine Prioritätenliste von Straßenbaumaßnahmen für die nächsten zehn Jahre.'
Mit der Entscheidung über den Umstieg von der Erhebung einmaliger Straßenbeiträge auf ein anderes Finanzierungsmodell sollte v.a. abgewartet werden, bis
der Hessische Landtag über die beantragte Änderung der Gemeindeordnung zum Vorrang einer Erhebung von Entgelten vor einer Finanzierung aus Steuremitteln für grundhafte Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von Straßen entschieden hat.

Aus der Begründung des KOMM, A-Antrages:
    'Nach der Hessischen Gemeindeordnung sind die Kommunen verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zunächst aus Entgelten zu finanzieren (HGO § 93 Abs. 2). Dazu zählen die Straßenbeiträge. Ministerpräsident Buoffier und Innenminister Beuth hatten Ende Januar 2018 die Bereitschaft erkennen lassen, die umstrittenen Straßenbeiträge auf den Prüfstand zu stellen. Drei Landtagsfraktionen verlangen die Abschaffung der Pflichtbeiträge. Zwei Fraktionen haben entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt.

    Im Land Hessen gibt es derzeit ca. 30 Kommunen, die zur Finanzierung von grundhaften Erneuerungen, Verbesserungen und Erweiterungen von Straßen von der Bürgerschaft keine Beiträge erheben, sondern solche Maßnahmen aus den allgemeinen Finanzmitteln finanzieren.

    In der Verwaltungspraxis genehmigt die Kommunalaufsicht defizitäre Haushalte von Kommunen nur noch, wenn diese Straßenbeiträge erheben. Gegen diese Praxis hat die Stadt Schlitz geklagt.

    Die Gemeinde Bickenbach trägt sich mit der Absicht, ihre Straßenbeitragssatzung von der Erhebung einmaliger auf die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen umzustellen. Dies setzt umfassende Vorarbeiten der Verwaltung zur Erfassung und Bewertung aller Grundstücke voraus. Zeitgleich wird landesseitig möglicherweise die gesetzliche Grundlage verändert, die Pflicht zur Erhebung von Straßenbeiträge könnte sogar ganz entfallen.

    Daher empfiehlt es sich, zunächst die Arbeiten zu erledigen, die ohnehin anstehen. Die Entscheidung über das präferierte Finanzierungsmodell zur grundhaften Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von Straßen sollte bis auf weiteres zurück gestellt werden.'

[Siehe KOMM, A-Antrag: Grundhafte Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von Straßen im Ortsgebiet]

Eine Abstimmung der Gemeindevertretung über diesen Antrag war nicht erforderlich, weil zwischenzeitlich die Verwaltung erste Beratungsgrundlagen für Straßensanierungsmaßnahmen vorgelegt und der Hesssiche Landtag eine Gesetzesänderung zur Aufhebung des Vorrangs von Pflichtbeiträgen zur Finanzierung von Straßensanierungsmaßnahmen beschlossen hatte.



Im Mai 2018 hatte der Landtag eine Gesetzesänderung beschlossen, wonach die Kommunen zukünftig selbst entscheiden können, ob sie ihre Bürger*innen mit den Beiträgen an Neubau oder Sanierung von Gemeindestraßen finanziell beteiligen. Bisher galt die gesetzliche Regelung, dass diese Kosten in Form von Straßenausbaubeiträgen umgelegt werden sollen. Für Gemeinden mit defizitärem Haushalt war dies verpflichtend, andere Gemeinden konnten auf die Erhebung von Beiträgen verzichten.



Diese neue Rechtslage war Anfang August 2018 für KOMM, A Anlass zu beantragen, die Straßenbeitragssatzung der Gemeinde aufzuheben, ab dem Jahr 2019 grundhafte Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von Straßen im Ortsgebiet aus dem allgemeinen Steueraufkommen der Gemeinde zu finanzieren, politische Bestrebungen für ein straßenbeitragsfreies Hessen zu unterstützen und sich dafür einzusetzen, dass die daraus resultierenden Einnahmeausfälle den Kommunen aus Landesmitteln erstattet werden.

Aus der Begründung des KOMM, A-Antrages:
    'Nach der gesetzlichen Neuregelung durch den Hessischen Landtag um die Jahresmitte 2018 sind Städte und Gemeinden nicht mehr gezwungen, zur Finanzierung grundhafter Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von Straßen Beiträge zu erheben. Damit hat auch unsere Gemeinde zur Finanzierung andere Optionen, als lediglich den Wechsel von einmaliger zu wiederkehrender Beitragserhebung.

    Nach unserer Auffassung gehören Gemeindestraßen zur allgemeinen Daseinsvorsorge. Die Nutzung der Straßen erfolgt durch die nicht nur ortsansässige Allgemeinheit. Erneuerung und Ausbau muss daher aus dem allgemeinen Steueraufkommen des Landes bzw. des Bundes finanziert werden.
    Bis zu einer politischen Grundsatzentscheidung in diesem Sinn muss die Gemeinde selbst für die Finanzierung aufkommen. Unter den sich bietenden Optionen halten wir die Anhebung der Grundsteuer B für die sozialverträglichste Form der Finanzierung.

    Gegen die von der Gemeindevertretung im Juni 2017 im Grundsatz beschlossene Absicht zur Erhebung wiederkehrender Beiträge sprechen aus unserer Sicht vor allem der damit verbundene
    • hohe Verwaltungsaufwand für die Gemeinde und
    • die Nicht-Umlagefähigkeit auf Mieter, die doch einen Nutzen aus Erneuerung bzw. Ausbau der Straßen ziehen.

    Vor dem Hintergrund des Sachverhaltes, dass sich die von uns beantragte Anhebung der Grundsteuer B der Gemeinde Bickenbach um 50 Prozentpunkte nicht direkt auf eine Erhöhung der Kreisumlage auswirkt - die Gemeinde läge danach noch immer 50 Punkte unter dem Kreisdurchschnitt der Grundsteuer B-Hebesätze - ist eine solche Anhebung vertretbar.'

[Siehe KOMM, A-Antrag: Zukünftige Finanzierung grundhafter Erneuerung und Erweiterung von Straßen im Ortsgebiet]



Auf den Sitzungen des Finanzausschusses am 6. und der Gemeindevertretung am 13. September 2018 wurden die Argumente dazu ausgetauscht. Hier werden die wichtigsten zusammengefasst dargestellt.

Pro wiederkehrende Straßenbeiträge

Argumente seitens SPD:
  • Ordnungspolitisch gelte der Vorrang einer Erhebung von Beiträgen gegenüber Steuern.

  • Eine Belastung der Bürger*innen über Beiträge sei fair und gerechter als über die Grundsteuer. Beiträge belasten die Eigentümer, nicht die Mieter, je nach Grundstücksgröße. Die Grundsteuer sei ungerecht wegen der zugrundeliegenden falschen Einheitswertberechnung.

  • Die Grundsteuer sei unsozial, weil sie auf Mieter umgelegt werden könne.
    [In diesem Zusammenhang erhob der Fraktionsvorsitzende der SPD heftige Vorwürfe gegen KOMM, A in Bezug auf eine angebliche Entlastung des Schlossallee-Investors in der Ortsmitte. Auf diese Argumantation gehen wir an anderer Stelle näher ein.]

  • Bei der Steuerfinanzierung bestehe das Risiko, dass die Mehreinnahmen im Haushalt 'versickern', also 'zweckentfremdet' werden könnten.

  • Die Beitragssatzung sehe eine Beteiligung der Gemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln (25% Zuschuss) vor.

  • Eine Beitragsregelung ermöglich die Verschonung von Straßenanliegern, die in den letzten 25 Jahren Beiträge nach der bestehenden Satzung hätten zahlen müssen.

  • Bei Einführung einer Satzung für wiederkehrende Straßenbeiträge zahle das Land einen Zuschuss von 20.000 Euro pro Abrechnungsbezirk.

  • Bei Überschreitung der 'Nivellierungsgrenze' fließen Teile der Steuereinnahmen über die Kreisumlage an den Landkreis.

  • Die von KOMM, A genannte Anhebung der Grundsteuer B um 50 Prozentpunkte -konservativ geschätzt rund 100.000 Euro Mehreinnahmen- reiche nicht für die Instandhaltung aller Bickenbacher Straßen vor dem Hintergrund einer geschätzten Lebensdauer einer Straße von 50 Jahren. Eine ernsthafte Kostenkalkulation sei von KOMM, A nicht vorgelegt worden.

  • Reiche Kommunen könnten sich die Steuerfinanzierung leisten, arme nicht.


zusätzliche Argumente seitens CDU:
  • Vor einer Umstellung der Finanzierung von Beiträgen auf Steuern müsste zunächst der Haushalt saniert werden.

  • Bei einer Steuerfinanzierung müsse die Grundsteuer B um mehr als die vorgeschlagenen 50 Prozentpunkte angehoben werden.

  • Im Haushaltsrecht gibt es keine Zweckbindung von bestimmten Einnahmeanteilen für bestimmte Ausgaben. Würden Steuereinnahmen für andere Zwecke als für den Straßenerneuerung ausgegeben, also andere Prioritäten bei der Ausgabe gesetzt, bestünde erheblicher Erklärungsbedarf gegenüber der Bürgerschaft.

  • Der zugesagte Landeszuschuss von 20.000 Euro pro Abrechnungsgebiet bei der Wahl der Beitragsfinanzierung ginge bei der Wahl der Steuerfinanzierung verloren.

  • Die anstehende Überarbeitung der Erhebungsgrundlagen für die Grundsteuer B ist mit einer hohen Unsicherheit belastet.


zusätzliche Argumente seitens FDP:
  • Vorteil einer Beitragsfinanzierung sei die Möglichkeit einer genauen Überprüfung der Mittelverwendung durch die Beitragszahler. Die Gemeinde müssen die Kalkulation einer Straßensanierungsmaßnahme genau belegen.


Pro Steuerfinanzierung

Argumente seitens KOMM, A:
  1. Blickwinkel Abnutzung der Straßen / Verursacherprinzip

    • Verursacht wird Straßenabnutzung sowohl dirket durch Nutzung eines eigenen Fahrzeugs als auch indirekt durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter.

    • Problem ist die reale Bemessung der individuellen Verursachung von Straßenabnutzung. So gesehen sind beide Finanzierungsformen Beiträge und Steuern nur Hilfskonstruktionen, da beide sich letztlich an der Flächennutzung der Straßenanlieger orientieren. In Analogie dazu sagen die Parameter Motorart, Hubraumgröße und Emissionsklasse für die KFZ-Steuer wenig über die Kosten aus, die ein KFZ-Halter wirklich verursacht.

    • Bei dieser Betrachtung ist zu beachten, dass zur Abnutzung von Straßen auch Nutzer von Außerhalb beitragen.

    • Mieter nutzen Straßen genauso wie Grundbesitzer. Dies rechtfertigt deren Heranziehung zur Kostenbeteiligung an grundhaften Straßenerneuerungen.


  2. Blickwinkel Gerechtigkeit hinsichtlich der Lastenverteilung

    • Die Grundsteuer B ist wegen der ungerechten Einheitswertberechnung in Verruf geraten. Dies muss und wird der Gesetzgeber korrigieren.

    • Mangelnde Steuergerechtigkeit ist ein Grundproblem, auch in unserem Land. Es ist eine stetige Herausforderung an die gewählten Parlamente, sie zu verbessern.

    • Die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen als Mittel, ungerechte Steuerlastenverteilung zu entschärfen oder beispielsweise Mietern soziale Entlastung zu verschaffen, ist ein sachfremdes Motiv. Beiträge sind rein zweckorientiert zu gestalten.

    • Eine Kostenbeteiligung der Grundbesitzer über Beiträge, die nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen, wird von diesen früher oder später über eine Erhöhung der Kaltmiete wieder 'hereingeholt'.

    • Die Erkenntnis 'Reiche Gemeinden können sich die Steuerfinanzierung von grundhaften Straßensanierungsmaßnahmen leisten, arme nicht' ist leider richtig. Dies spricht für die Forderung einiger Opositionsparteien im Landtag wie von verschiedenen Bürgerinitiativen für die Zahlung einer Investitionspauschale vom Land an die Gemeinden, aufzuteilen nach der jeweiligen Länge des kommunalen Straßennetzes.


  3. Blickwinkel Gemeindefinanzen

    • Das notwendige Gesamtvolumen für die Sanierung aller Gemeindestraßen muss bei jeder Finanzierungsform, ganz gleich ob Steuern oder Beiträge, durch die Bürgerschaft aufgebracht werden.

    • Die zu Grunde gelegte Lebensdauer einer Streße von 50 Jahren ist konkret doch abhängig von deren jeweiliger Abnutzung. Eine genaue Bedarfsdefinition ist von daher schwierig. 25 Jahre lang wurde praktisch keine grundhafte Straßensanierung durchgeführt.

    • Der gemeindliche Zuschuss in Höhe von 25% zu den Sanierungskosten aus Steuermitteln ist unabhängig von der gewählten Finanzierungsform möglich.

    • Der versprochene Landeszuschuss in Höhe von 20.000 Euro pro Abrechnungsbezirk bei Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge ist in unserer Gemeinde durch die Stellenplanbeschlüsse im Haushalt 2018 bereits 'verfrühstückt' worden.


  4. Abwägung

    • Richtig bleibt: So oder so bezahlt der Bürger die Rechnung. Der Zustand des Straßennetzes gehört zu Infrastruktur und deren Qualität bestimmt die Aufenthaltqualität in unserer Gemeinde. Straßen nicht zu sanieren, um die Bürgerschaft zu schonen, ist auf Dauer keine Lösung. Die Rechnung wird früher oder später präsentiert. Die Gemeindevertretung entscheidet lediglich über den für Bickenbach bestmöglichen Weg.

    • Der angeführte Vorteil einer Beitragsregelung, nämlich die exakte Dimensionierung der finanziellen Belastung der Bürgerschaft für einen bestimmten Abrechnungszeitraum wird teuer erkauft durch
      - hohen Verwaltungsaufwand seitens Gemeindeverwaltung und
      - permanentes Risiko von Klagen seitens der Beitragszahler*innen gegen tatsächliche oder vermeintliche Fehler der Gemeindeverwaltung.

    • Je nach konkreter Sanierungsplanung kann die Höhe der jährlichen Belastung durch unterschiedlich hohe Beiträge deutlich schwanken. Die individuelle Belastung der Beitragszahler*innen ist also mittel- und langfristig nicht verläßlich zu planen

    • Die steuerfinazierte grundhafte Straßensanierung stellt durch die Anhebung der Steuerhebesätze v.a. bei der Grundsteuer B lediglich einen Abschlag auf die Mehrbelastung des kommunalen Haushaltes dar, keine exakte 100%-Deckung von Baumaßnahmen. Die Gemeinde kann bezüglich einer seriöse Mittelverwendung nicht vorrangig gerichtlich, sondern politisch zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt aber für die gesamte Finanzwirtschaft einer Gemeinde.

    • Nach Haushaltsrecht gibt es keine Zweckbindung bestimmter Einnahmen für bestimmte Ausgaben. Es gilt das Gesamtdeckungsprinzip. Warum soll durch die Beitragsfinanziereung für Straßenbaumaßnahmen dies anders gehandhabt werden, als für Hochbausanierungsmaßnahmen wie beispielsweise die Bürgerhaussanierung.

    • Nicht zuletzt wird durch die Steueranhebung das Haushaltsvolumen erhöht. Dies verschafft der Gemeinde mehr Spielraum für Finanzentscheidungen - dringliche Vorhaben können in bestimmten Situationen Straßensanierungsmaßnahmen vorgezogen werden. Dieser Freiraum bietet Chance und Risiko zugleich und muss ebenfalls letztlich politisch verantwortet werden.


Der KOMM, A-Antrag wurde mit 3:17:1 Stimmen von CDU, SPD und FDP abgelehnt.


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